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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieterhaftung für Dritte

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AG Gummersbach
Az.: 10 C 169/09
Urteil vom 15.03.2010

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 812,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

Tatbestand
(abgekürzt gemäß § 313 II ZPO)
Der Beklagte ist seit dem 16.03.2009 Mieter einer Wohnung der Klägerin in Engelskirchen. Beim Einzug beschädigten zwei Umzugshelfer des Beklagten den Nothaltschalter im Hausaufzug, wodurch der Klägerin Reparaturkosten in Höhe von 812,68 € entstanden.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung dieser Kosten in Anspruch. Sie trägt vor, die Haftung des Beklagten ergebe sich bereits aus der Klausel des § 17 Abs. 2 des Mietvertrags, wonach der Mieter unter Anderem für Schäden hafte, die durch Verschulden von Besuchern verursacht worden seien. Jedenfalls treffe den Beklagten aber eine Haftung aus § 278 BGB.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 812,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2009 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hält die Mietvertragsklausel für unwirksam und bestreitet die Haftung für das Verschulden seiner Umzugshelfer.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die nachfolgenden Entscheidungsgründe sowie die von den Parteien im Laufe des Rechtsstreits eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

[…]


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