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Arbeitsvermittlungsgutschein – Wer zahlt?

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SOZIALGERICHT DUISBURG
Az.: S 12 AI 147/02
Verkündet am 19.11.2002

In dem Rechtsstreit hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Duisburg auf die mündliche Verhandlung vom 19.11.2002 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:
Der Kläger begehrt Erfüllung aus einem Vermittlungsgutschein. Der Kläger betreibt ein am 10.05.2002 angemeldetes Gewerbe zur privaten Arbeitsvermittlung. Die Beklagte stellte dem Arbeitsuchenden (S.), der zu diesem Zwecke zusammen mit dem Kläger vorsprach, am 13.05.2002 einen Vermittlungsgutschein über 1.500,– Euro aus. Ebenfalls am 13.05.2002 begehrte der Kläger die Auszahlung der Vergütung aufgrund dieses Vermittlungsgutscheines unter Vorlage eines ihm vermittelten Arbeitsvertrages zwischen S. und einer P, der zum 01.06.2002 beginnen sollte.
Mit Bescheid vom 15.05.2002 und Widerspruchsbescheid vom 14.06.2002 lehnte die Beklagte die Zahlung der Vergütung an den Kläger im wesentlichen mit der Begründung ab, der Vermittlungsauftrag sei nicht vor dem Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses erteilt worden. Der Antrag auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als S. und die Arbeitgeberin bereits zumindest mündlich eine Übereinkunft über das Zustandekommen des Arbeitsvertrages getroffen hätten. Es komme insoweit nicht darauf an, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag erst danach unterzeichnet
worden sei.
Die Einschaltung des Klägers habe auch nicht zur tatsächlichen Aufnahme einer Sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden geführt. S. habe das Beschäftigungsverhältnis nämlich tatsächlich nicht angetreten.
Zur Begründung seiner am 25.06.2002 erhobenen Klage meint der Kläger, alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt zu haben, um einen Anspruch auf Vergütung gegen die Beklagte wegen Vermittlung des S. in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu haben. Es sei zwar richtig, dass S. die Stelle nicht angetreten habe, das falle aber nicht in seinen Verantwortungsbereich.
Es sei auch nicht richtig, dass S. und die Arbeitgeberin eine mündliche Übereinkunft über das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses getroffen hÃ[…]


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