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Warenzusendung unbestellter Waren

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OLG Koblenz
Az.: 9 U 120/09
Urteil vom 17.06.2009

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. Januar 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern unbestellte Sachen zu liefern und/oder liefern zu lassen oder sonstige Leistungen unbestellt zu erbringen und/oder erbringen zu lassen.
2. Der Verfügungsbeklagten wird jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 Euro und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe:
Die Berufung der Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) ist zulässig und begründet. Das Zusenden der Ware durch die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) an den Zeugen K…, nachdem dieser seine ursprüngliche Bestellung schriftlich widerrufen hatte, verstößt gegen § 3, § 7 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG a.F..
Der von der Klägerin gerügte Vorfall ereignete sich im November 2008. Die wettbewerbsrechtliche Bewertung ist deshalb nach den Regelungen des UWG in der bis 29.12.2008 geltenden Fassung und der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG; Amtsblatt der Europäischen Union L 149/22: Unlauterkeitsrichtlinie) zu prüfen. Die Unlauterkeitsrichtlinie findet neben dem UWG unmittelbar Anwendung, da die Umsetzungsfrist des Art. 19 der Richtlinie abgelaufen ist.
Die Beklagte versandte am 11.11.2008 Waren an den Zeugen K…, obwohl dieser seine Bestellung vom 31.10.2008 am 01.11.2008 und 10.11.2008 gegenüber der Beklagten ausdrücklich widerrufen hatte. Diese Widerrufserklärungen sind der Beklagten zugegangen, dies wurde von ihr durch Mail bestätigt.
Dieses Verhalten ist bereits nach §§ 3, 7 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG a.F. wettbewerbswidrig. Danach handelt unlauter, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt. Eine unzumutbare Belästigung liegt insbesondere in einer Werbung, die der angesprochene Marktteilnehmer erkennbar nicht wünscht (§7 Abs. 2 Nr.1 UWG).
Die Zusendung unbestellter[…]


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