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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sturz über die Betonfüße am Bauzaun

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 Amtsgericht Daun
Az: 3 C 343/06
Urteil vom 27.09.2006

Tenor
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat das Amtsgericht in Daun auf die mündliche Verhandlung vom 06. September 2006 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand
Mit der Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz aus Anlass eines Unfalls, der sich am 06.07.2003 in der Ortslage xxxx in der Straße xxxxxxxxx gegenüber dem Hotel xxxxxx ereignet hat. In dieser Straße hatte seinerzeit die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Firma xxxxxx, Arbeiten im Bereich des Kanals durchgeführt. Zur Absicherung der Arbeiten hat die Firma xxxxxxxxxxxx einen Bauzaun aufgestellt. Dieser umgab 3 Kanalöffnungen. Ein Bauzaunelement war an einer Mauer abgestellt. Der Bauzaun war auf Betonfüßen befestigt, die insgesamt ca. 70 cm lang, ca. 15 cm hoch und ca. 23 cm breit waren. Diese Füße ragten sowohl von dem Bauzaun, der an der Mauer abgestellt war als auch von dem Bauzaun, mit dem die Kanalöffnungen abgesichert waren, ca. 30 – 40 cm in den Straßenraum hinein.
Am Unfalltag hatte die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann einen Ausflug mit dem Motorrad nach xxxxx unternommen. In dem Untergeschoss des Hotels xxxxxxxx in xxxxx wurde damals das Eiscafe xxxxxx betrieben. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten sich auf Holzsitze gesetzt, die sich unterhalb des Teils des Eiscafes befanden, dass auf der xxxxxxxxxxxxxxxxx und zum xxxxxxx hin betrieben wurde und mit einem großen Sonnenschirm überdacht war. Sie warteten dort auf einen freien Platz, um im Eiscafe einen Kaffee zu trinken. Unmittelbar vor ihnen befand sich die Baustelle der Firma. Nachdem ein Tisch im Eiscafe freigeworden war, begaben sich die Klägerin und ihr Ehemann in Richtung auf ihren Tisch, um dort einen Kaffee zu trinken.
Die Klägerin trägt vor,
ihr Ehemann und sie hätten sich, nachdem im Ei[…]


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