OLG Düsseldorf, Az.: 9 U 128/93, Urteil vom 24.11.1993
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind Brüder und Eigentümer benachbarter Grundstücke in W.-B.. In den mit der Stadt W. abgeschlossenen Erwerberverträgen haben sich die Parteien verpflichtet, die Gestaltung der Häuser und der Grundstücke in ihrem Wesen zu erhalten und verändernde Maßnahmen zu unterlassen. Ende Juli 1992 hat der Beklagte auf seinem Grundstück unmittelbar neben die Grenze im Gartenbereich eine Mauer aus Hohlblocksteinen gesetzt.
Der Kläger hat geltend gemacht: Der Beklagte sei verpflichtet, die eigenmächtig von ihm errichtete Anlage zu beseitigen. Die einschließlich des Sockels 1,70 m hohe Mauer sei als Einfriedigung nicht ortsüblich und biete einen häßlichen Anblick.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die neben der Grenze auf seinem Grundstück errichtete Mauer einschließlich des darunter befindlichen Sockels zu beseitigen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat eingewandt: Er habe die Mauer als Sichtschutz angebracht, weil der Kläger sein Grundstück habe verkommen lassen. Die Mauer habe – vom gewachsenen Boden aus gemessen – eine Höhe von 1,25 m. Ortsübliche Einfriedungen gebe es in dem Siedlungsgebiet überhaupt nicht.
Randnummer 8
Das Landgericht hat nach Durchführung einer Ortsbesichtigung der Klage stattgegeben. Auf das Urteil vom 23. April 1993 wird Bezug genommen.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels und stellt einen Hilfsantrag.
Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr früheres Vorbringen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg.
Der vom Kläger mit seinem Haupt- und Hilfsantrag verfolgte Beseitigungsanspruch ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt:
1. Ob in dem Erwerbervertrag, den der Beklagte mit der Stadt W. abgeschlossen hat, überhaupt ein Anspruch zu Gunsten des Klägers (§ 328 BGB) gegen den Beklagten begründet worden ist, läßt sich aus dem von den Parteien mitgeteilten Inhalt des Vertrages nicht ableiten. Im übrigen dürfte die Errichtung der Mauer nicht als ein Verstoß gegen die Verpflichtung zu werten sein, die Gestaltung der Häuser und der Grun[…]