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Ausschlussfrist gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 AGG und die Klagefrist gemäß § 61b Abs. 1 ArbGG – Geltungsbereich

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ArbG Hamburg, Az.: 29 Ca 263/12

Urteil vom 13.06.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum ab dem 01.01.2009 bis zum 28.02.2012 die persönlichen Zulagen für das regelmäßige monatliche Entgelt in Höhe von 2.590,44 € brutto nachzuzahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 59,12 € seit jedem ersten Kalendertag der Monate Februar 2009 bis Januar 2010, aus jeweils 68,62 € seit jedem ersten Kalendertag der Monate Februar 2010 Januar 2011, aus jeweils 73,49 € seit jedem ersten Kalendertag der Monate Februar 2011 bis August 2011 und aus jeweils 77,59 € seit jedem ersten Kalendertag der Monate September 2011 bis März 2012.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Jahre 2009 bis 2011 die noch ausstehende persönliche Zulage auf die Jahressonderzahlung in Gesamthöhe von 184,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 53,21 € seit dem 01.12.2009, aus 61,76 € seit dem 01.12.2010 und aus 69,83 € seit dem 01.12.2011 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die Zeit vom 01.03.2012 bis zum 30.11.2012 eine persönliche Zulage im Wege der Einkommenssicherung nach § 6 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der B. vom 18.07.2001 (TV UmBw) zu zahlen, wobei jede allgemeine Erhöhung der Bezüge auf die persönliche Zulage berechnet wird und dabei eine Verringerung lediglich um ein Drittel des jeweils erhöhten Betrages, bezogen auf die persönliche Zulage, eintritt.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem Monat Dezember 2012 die zu dynamisierende persönliche Zulage im Wege der Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw zu zahlen, wobei jede allgemeine Erhöhung der Bezüge ohne die Verrechnung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a in Verbindung mit Satz 4 Buchst. a erfolgt.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 80,5 % und die Klägerin 19,5 % zu tragen.

7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.005,57 € festgesetzt.

8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand


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