OLG Bamberg
Az: 4 U 195/99
Urteil vom 13.03.2000
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 15. Juli 1999 abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 144.446,80 DM (in Worten Einhundertvierundvierzigtausendvierhundertsechsundvierzig) nebst 9,9 % Zinsen aus 134.000,– DM vom 31.8.1996 bis 15.7.1997 und 4 % Zinsen aus 10.446,80 DM vom 31.8.1996 bis 15.7.1997 und 4 % Zinsen aus 144.446,80 DM seit 16.7.1997 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es dürfen die Zwangsvollstreckung abwenden die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,– DM und die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,– DM, wenn nicht der gegnerische Gläubiger jeweils vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
VI. Das Urteil beschwert die Klägerin mit 72.223,40 DM und die Beklagte mit 144.446,80 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund einer falschen Beratung bezüglich der Verwendung einer Farbe zur Renovierung des Innenanstrichs des Parkhauses … in der …
Die Klägerin, ein Maler- und Stuckgeschäft, sollte für das Parkhaus … ein Angebot für farbliche Instandsetzungsarbeiten abgeben. Nachdem der Inhaber der Klägerin bei einem ersten Ortstermin feststellte, daß der Wandanstrich des Parkhauses stark verschmutzt war, vereinbarte er mit der Beklagten einen Ortstermin, der von deren Verkaufsleiter … wahrgenommen wurde.
Der Inhaber der Klägerin teilte Herrn … mit, daß er nicht wisse, wie der vorhandene Untergrund am besten zu behandeln und instandzusetzen sei. Insbesondere wollte der Inhaber der Klägerin von Herrn … wissen, welches Farbmaterial gegebenenfalls von der Beklagten bezogen und verwendet werden könne, auch welche Arbeiten erforderlich seien, damit aufgrund dieser Informationen gegenüber Herrn … ein en[…]