Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Sachverständiger – Erläuterungspflicht auf Antrag

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BGH – Az: VI ZR 150/02 – Urteil vom: 27.01.2004

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2004 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. März 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz des Schadens, der ihm aufgrund eines vom Beklagten zu 1 am 13. Februar 1993 verursachten Verkehrsunfalls entstanden ist. Der Kläger verlor beim Ausweichen vor dem seine Vorfahrt mißachtenden PKW des Beklagten zu 1 die Kontrolle über sein Fahrzeug. Dieses geriet nach links in den Straßengraben und überschlug sich. Dabei wurde der Kläger nicht unerheblich verletzt.

Die volle Ersatzpflicht der Beklagten für die Folgen des Unfalls ist bereits 1994 festgestellt worden. 1996 sind die Beklagten zudem verurteilt worden, dem Kläger den bis 31. August 1995 entstandenen Verdienstausfallschaden zu ersetzen. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es insbesondere um den vom Kläger geltend gemachten weiteren Verdienstausfallschaden seit dem 1. September 1995.

Der Kläger hat geltend gemacht, bei dem Unfall im Bereich der Halswirbelsäule derart verletzt worden zu sein, daß ihm eine weitere Berufstätigkeit nicht möglich sei. Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben u.a. darauf verwiesen, daß eine sozialgerichtliche Klage des Klägers auf Gewährung von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente vom Sozialgericht abgewiesen und später im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht zurückgenommen wurde.

Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M-H. weitgehend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat nach Einholung weiterer Gutachten die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe:
I.

Das Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil aus, die vom Kläger behaupteten Beschwer[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv