OLG München – Az.: 8 U 1051/18 – Beschluss vom13.11.2018
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 27.02.2018, Aktenzeichen 1 O 623/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Passau sowie dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.665.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 22.08.2018 (Bl. 159/ 174) angekündigt, übt der Senat sein eingeschränktes Ermessen („soll“) dahingehend aus, dass er die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 27.02.2018 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist.
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte (nunmehr) auf Rückabwicklung von Grundstücksgeschäften in Anspruch.
Die Kläger betreiben eine Landwirtschaft und sind Eigentümer diverser Grundstücke. Die Beklagte betreibt eine Tonwarenfabrik und eine Ziegelei.
Mit notariellem Vertrag vom 24.03.2005 (Anlage K 1) sowie Nachtragsvereinbarung vom 21.07.2005 (Anlage K 2) veräußerten die Kläger zwei landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Flurnummer …60 und Flurnummer …62 vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Passau, H., BI. …92) an die Beklagte zum Gesamtpreis von 506.200,00 €. Vor der Veräußerung der Grundstücke gab es eine Besprechung der Parteien am 22.03.2005, deren Teilnehmer und genauer Inhalt strittig sind.
Dem hiesigen Verfahren ging ein Vorprozess am Landgericht Passau, Az.: 3 0 968/08, voraus: Mit Klageschrift vom 04.12.2008 verlangte der Kläger zu 1) – ermächtigt zur alleinigen gerichtlichen Geltendmachung aufgrund Abtretungserklärung der Klägerin zu 2) vom 03.12.2008 – von der Beklagten Anpassung des Kaufpreises durch Erhöhung um 2,165 Mio €, hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung der entsprechenden Summe mit Erteilung einer Abbaugenehmigung durch die Regierung von Oberbayern verpflichtet sei. Er trug dazu (wie auch im hiesigen Verfahren) vor, dass er bei den Preisverhandlungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass die Nutzung der Grundstücke zentraler preisbildender Faktor sei. Weil die Beklagte einen beabsichtigten Lehmabbau verneint habe, sei nur[…]