Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h in Siegen

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Vorgeworfener Verstoß:

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h


System zur Messung:

Einheitensensor ES 3.0


Bearbeitende Behörde:

Kreis Siegen-Wittgenstein


Datum:

20.12.2017


Sachverhalt & Ergebnis
Unserem Mandanten wurde vom Kreis Siegen-Wittgenstein vorgeworfen, am 20.12.2017 in Siegen-Langenholdinghausen, in der Olper Straße in Fahrtrichtung Niederholzklau die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h um 26 km/h überschritten zu haben. Der Verstoß wurde mit dem Einheitensensor ES 3.0 festgestellt.

Nachfolgende Fehler können u.a. bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Einseitensensor ESO ES3.0 auftreten. Diese Fehler führen dazu, dass es sich nicht mehr um eine standardisierte Geschwindigkeitsmessung (also einem durch Regelungen vereinheitlichten technischen Geschwindigkeitsmessverfahren, bei denen die Bedingungen ihrer Anwendbarkeit und ihres Ablaufs so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind) handelt, so dass die vorgenommene Geschwindigkeitsmessung nicht mehr verwertet werden darf. Das Bußgeldverfahren/Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Betroffenen ist in diesem Fällen einzustellen.

Fehler bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor ESO ES3.0 liegen vor,

wenn zu Beginn der Geschwindigkeitsmessung die Fotolinie nicht dokumentiert wurde. Die Fotolinie ist eine gedachte Linie die quer zur Fahrbahn verläuft und sich ca. 3 m in Fahrtrichtung hinter dem Sensorkopf (Sensorkopfmitte) befindet. Die Stelle an der sich diese Linie befindet, muss nachvollziehbar z.B. durch Leitkegel, Reflexfolie, Kreidestriche, Spraydose o.ä. gekennzeichnet und als Fotolinie mindestens in einem Foto zu Beginn der Messung dokumentiert worden sein.;
wenn die notwendigen Testfotos nicht gefertigt wurden;
wenn die eingeblendete Datenleiste im Messfoto nicht zweifelsfrei zu erkennen ist;
wenn eine alte nicht mehr zugelassene Softwareversion bei dem Geschwindigkeitsmessgerät zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung verwendet wurde;
wenn das Messgerät nicht gemäß der Bedienungsanleitung aufgebaut wu[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv