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Zuschuss zum Kurzarbeitergeld – Tarifauslegung

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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 18 Sa 40/10 – Urteil vom 11.03.2011

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22.04.2010 (1 Ca 10576/09) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte von den erstinstanzlichen Kosten 90 % und der Kläger 10 % zu tragen hat.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld.

Symbolfoto: Von Bildagentur Zoonar GmbH /Shutterstock.com

Der Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt seit 01.01.2001 als Betriebsmittelkonstrukteur zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt 4.124,59 €. Der Kläger ist am 26.10.1954 geboren, verheiratet und hat zwei Kinder. Kinderfreibeträge sind auf der Lohnsteuerkarte nicht eingetragen. Er hat die Steuerklasse III gewählt. Er ist nicht kirchensteuerpflichtig. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers sind kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die zwischen dem Unternehmensverband Metall Baden-Württemberg (vormals Handwerksverband Metallbau und Feinwerktechnik Baden-Württemberg) und der IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg abgeschlossenen Tarifverträge anwendbar. Im Manteltarifvertrag für Beschäftigte 2006 (nachfolgend: MTV 2006) heißt es auszugsweise und soweit von Interesse:

㤠8.2 Kurzarbeit

Kurzarbeit im Sinne des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) kann mit Zustimmung des Betriebsrates eingeführt werden.

8.2.3 Würde ein Arbeitsausfall infolge Kurzarbeit (i. S. d. SGB III) zu einer Verringerung des monatlichen Bruttoentgelts um bis zu 10 % führen, bleibt das monatliche Bruttomonatsentgelt, das Beschäftigte ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten, ungekürzt.

8.2.4 Bei einer Verringerung des monatlichen Bruttoentgelts infolge Kurzarbeit um mehr als 10 % gewährt der Arbeitgeber dem Beschäftigten zum gekürzten Monatsentgelt und zum Kurzarbeitergeld einen Zuschuss. Dieser ist so zu bemessen, dass Beschäftigte zum gekürzten Bruttomonatsentgelt und Kurzarbeitergeld einen Ausgleich bis zu 80 % des vereinbarten Bruttomonatsentgelts (ohne Mehrarbeit) einschließlich der leistungsabhängig[…]


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