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Grundsteuerzahlung durch Mitglied einer Erbengemeinschaft

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 4 C 18.1135 – Beschluss vom 12.07.2018

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.

Die Klägerin wendet sich als Mitglied einer Erbengemeinschaft gegen die Heranziehung zur Zahlung von Grundsteuer und verfolgt ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren weiter.

Die Klägerin ist Mitglied der Erbengemeinschaft in Nachfolge ihres am 31. Juli 2015 gestorbenen Ehemanns, die infolge des Erbfalls in dessen Erbbauberechtigung an dem Geschäftsgrundstück FlNr. 1989/2 in R. eintrat. Mit Schreiben vom 2. November 2015 teilte das Amtsgericht Regensburg, Abteilung für Nachlasssachen, der Beklagten den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge mit.

Mit Bescheid vom 5. November 2015 erließ die Beklagte aufgrund des Eigentumswechsels gegenüber der Klägerin für das oben genannte Grundstück einen „Bescheid über Grundabgaben“ und setzte u.a. die Grundsteuer für das Jahr 2016 und die Folgejahre auf 3.100,99 Euro fest. Der Berechnung lag ein Hebesatz von 395,00 v.H. und ein Grundsteuermessbetrag von 785,06 Euro zugrunde. In der Bescheidsbegründung wird unter anderem angegeben, dass bei mehreren Abgabenschuldnern der namentlich genannte gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werde. Bei der Auswahl seien die Eigentumsverhältnisse, Wohnort und personenbezogene Kriterien berücksichtigt worden. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und trug vor, sie sei nicht Schuldnerin der festgesetzten Abgaben. Es sei ein Nachlassinsolvenzantrag gestellt worden. Diesem Verfahren solle die weitere Abwicklung der Rückstände und der künftigen Forderungen der Beklagten überlassen werden. Die Klägerin hafte nicht mit ihrem Privatvermögen, die Haftung sei auf den Nachlass beschränkt. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Gegen den am 20. April 2017 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 19. Mai 2017 Klage. Den am 19. Juni 2017 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 17. April 2018 ab.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Klägerin, der die Beklagte entgegentritt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die von der Beklagten vorgelegte Aktenheftung verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.


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