Fahrerlaubnisbehörde und Zeugenaussagen: Wann gilt man als fahrunfähig?
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestätigt die Entziehung der Fahrerlaubnis einer Klägerin aufgrund der Nichtvorlage eines Fahreignungsgutachtens. Trotz der Berücksichtigung mehrerer Fristverlängerungen und der Abwägung von Zeugenaussagen, befand das Gericht die Zweifel an der Fahrbefähigung der Klägerin als gerechtfertigt. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung behördlicher Anforderungen und der Bewertung der Fahreignung in Verkehrssicherheitsfragen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Fahrerlaubnisentzug: Klägerin verliert ihre Fahrerlaubnis aufgrund der Nichtvorlage eines erforderlichen Fahreignungsgutachtens.
Rechtliche Grundlage: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf § 46 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV, welcher die Entziehung bei Nichteignung regelt.
Bewertung der Zeugenaussagen: Trotz fehlender gerichtlicher Feststellung in den genannten Vorfällen waren die Zeugenaussagen für die Entscheidungsfindung relevant.
Konkrete Vorfälle: Zwei spezifische Ereignisse, einer im November 2011 und ein weiterer im März 2012, führten zu erheblichen Befähigungszweifeln bei der Klägerin.
Entscheidungsfindung: Das Gericht bestätigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Unsicherheit im Straßenverkehr der Klägerin.
Kosten des Verfahrens: Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Streitwertfestsetzung: Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 12.500 Euro festgesetzt.
Rechtskraft: Mit der Ablehnung des Berufungsantrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
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