Oberlandesgericht Celle
Az: 3 U 39/08
Urteil vom 18.06.2008
In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2008 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Januar 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade wie folgt geändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.180,67 EUR zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt die Auszahlung eines Sparbuchguthabens.
Am 28. Mai 1971 eröffnete der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Y. Bank, ein Sparbuch mit der SparkontoNummer xxx und zahlte einen Betrag von 16.000 DM (8.180,67 EUR) darauf ein.
Das Sparbuch, für das jedenfalls anfangs eine 48monatige Kündigungsfrist vereinbart war, diente ursprünglich als Sicherheit für ein Bauspardarlehen. Obgleich dieses bereits 1982 erledigt war, übersandte die Sicherungsnehmerin das zufällig bei ihr wieder aufgefundene Sparbuch erst am 6. Mai 2005 an den Kläger (vgl. Schreiben der Bausparkasse an den Kläger vom 6. Mai 2005, Anlage K 4, gesondert geheftet, sowie Schreiben der Bausparkasse an die Beklagte vom 12. Januar 2007, Bl. 111 d. A.).
Die Beklagte verweigerte gegenüber dem Kläger, der das Sparbuch bei der Beklagten am 9. Mai 2005 vorlegte, eine Auszahlung des Guthabens, da das Konto nicht mehr existiere. Es sei bereits am 29. September 1982 vom Kläger persönlich aufgelöst worden. ein Restbetrag in Höhe von 2.565,19 DM sei ihm ausgezahlt worden. Für die Jahre seit 1971 lägen Unterlagen nicht vor. für die Zeit ab 1978 hat die Beklagte Kontoverdichtungen vorgelegt (Bl. 20 ff.). Hilfsweise hat die Beklagte sich auf die Nichteinhaltung der vierjährigen Kündigungsfrist berufen.
Die Beklagte kündigte die Geschäftsbeziehung zum Kläger „aufgrund des zerrütteten Vertrauensverhältnisses“ im Sommer 2006 (Bl. 90).
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Vernehmung der Bankkauffrau R. (Bl. 147) sowie der Ehefrau des Klägers (Bl. 203).
Das Landgericht hat sodann die Klage abgewiesen.
Dem Kläger als Sparbuchinhaber sei es nicht gelungen nachzuweisen, dass eine Auszahlung des Sparguthabens bis[…]