OLG Braunschweig
Az: 3 W 43/11
Beschluss vom 05.10.2011
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 01. September 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, mit der sie die Antragsgegnerin auf Leistung aus einer Unfallversicherung in Anspruch zu nehmen gedenkt.
Der Versicherungsvertrag ist am 01.09.2001 geschlossen worden. Die beiden Ereignisse, die die Klägerin jeweils als invaliditätsbegründend ansieht, datieren vom 19.09.2007 und vom 26.06.2008.
Das Landgericht hat der Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, weil es die eigene örtliche Zuständigkeit für nicht gegeben hält.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Die beabsichtigte Klage ist nicht zulässig, so dass es ihr an der gemäß § 114 ZPO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt.
Das Landgericht Braunschweig ist nicht örtlich zuständig.
1. Die in seiner jetzigen Fassung am 01.01.2008 in Kraft getretene Regelung in § 215 VVG, nach der eine örtliche Zuständigkeit des Gerichts gegeben ist, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist vorliegend nicht anwendbar.
Für das zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Versicherungsverhältnis der Parteien ist die in Art. 1 Abs. 1 EGVVG enthaltene Übergangsvorschrift einschlägig. Hiernach ist auf solche sog. Altverträge bis zum 31.12.2008 das VVG in seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit in Abs. 2 und den Artikeln 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist. Art. 1 Abs. 2 EGVVG ergänzt diese Regelung dahingehend, dass das VVG a. F. für Altverträge auch darüber hinausgehend Geltung beansprucht, soweit ein Versicherungsfall bis zum[…]