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Verkehrsunfall – Erstattung unfallbedingter Verbringungskosten

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AG Coburg – Az.: 14 C 1819/18 – Urteil vom 27.11.2018

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.04.2018 Zug um Zug gegen Abtretung eines etwaigen Überzahlungsanspruches gegen die aus der Rechnung 181860 vom 18.04.2018 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 46,55 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Am 10.03.2018 kam es zwischen dem klägerischen Fahrzeug, und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug zu einem Verkehrsunfall, bei welchem das Fahrzeug der Klagepartei erheblich beschädigt wurde. Die Reparaturkosten beliefen sich ausweislich der vorgelegten Rechnung auf 1.205,90 €, worauf die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.159,35 € regulierte.

Die zulässige Klage ist weitestgehend begründet.

Der Klagepartei steht im tenorierten Umfang ein Anspruch auf restlichen Schadensersatz gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG zu.

Die Parteien streiten um restliche Verbringungskosten. Die geltend gemachten restlichen Verbringungskosten stellen nach Ansicht des Gerichts dem Grunde als auch der Höhe nach den erforderlichen Aufwand zur Wiederherstellung des ursprünglichen Fahrzeugzustandes dar. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die geltend gemachten Verbringungskosten überhöht und damit nicht erforderlich gewesen seien und bestreitet, dass eine Verbringung tatsächlich erfolgt ist.

Die Beklagt hat die geltend gemachten Verbringungskosten mit einem pauschalen Betrag von 80,00 € netto beglichen. Warum die Beklagte diesen Betrag für angemessen erachtet, erschließt sich dem Gericht nicht. Aus einer Vielzahl von gleichartigen Verfahren weiß das Gericht, dass die Beklagte offenbar immer 80,00 € ohne jegliche Einzelfallprüfung reguliert. Die Beklagte legt aber weder in den entsprechenden Abrechnungsschreiben noch im Verfahren dar, warum dies der erforderliche Betrag sein soll.


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