OLG Frankfurt
Az: 9 U 36/04
Urteil vom 01.06.2005
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt im Wege der Stufenklage die Neuberechnung eines ihm von der Beklagten gewährten Darlehens, außerdem die Rückgewähr überzahlter Zinsen und Nutzungszinsen sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihm zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der ihm durch die ungünstigere Finanzierung entstanden ist.
Der Kläger schloss am 30.9./1.10.91 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Darlehensgeberin einen grundschuldbesicherten Darlehensvertrag, auf den er keine Tilgungsleistungen, sondern nur Zinsleistungen zu erbringen hatte. Voraussetzung für die Tilgungsaussetzung war, dass der Kläger an die Beklagte eine Kapital-Lebensversicherung abtrat, deren Ablaufleistung am Ende der Darlehenszeit mindestens dem Darlehensbetrag entsprach. Dem folgend schloss der Kläger am 1.10.91 bei der … Versicherungs AG einen Lebensversicherungsvertrag über 125.000,- DM ab, für den er eine monatliche Prämie von 272,50 DM zu zahlen hatte.
Unter dem 1.10.01 prolongierten die Parteien den Darlehensvertrag mit neuen Konditionen.
Der Kläger ist der Meinung, die Prämien für die Kapitallebensversicherung seien Kosten des Kredits gemäß § 6 III PAngVO und hätten daher in den Effektivzins für sein Darlehen bei der Beklagten eingerechnet werden müssen. Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat der ersten Stufe der Klage durch Teilurteil vom 30.4.04 stattgegeben und entschieden, dass die Beklagte diejenigen Anteile der monatlichen Versicherungsprämie, die auf die Absicherung des Todesfallrisikos entfallen, bei der Zinsberechnung berücksichtigen müsse. Im Übrigen hat es die erste Stufe der Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Hiergegen haben die Beklagte und zunächst auch der Kläger jeweils form- und fristgerecht Berufung eingelegte und diese begründet.
Mit Schriftsatz vom 9.5.05 (Bl. 388 f. d.A.) – also vor der mündlichen Verhandlung – hat der Kläger seine Berufung zurückgenommen.
Die Beklagte trägt vor:
Das angefochtene Urteil sei, soweit der Klage stattgegeben wurde, mit den einschlägigen Vo[…]