Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 4 U 8/07
Urteil vom 28.12.2007
Legt ein Elternteil – als gesetzlicher Vertreter für beide Eltern handelnd – einen Geldbetrag in der Form einer Festgeldanlage auf den Namen seines minderjährigen Kindes an, so steht dem Kind als nomineller Inhaber des Kontos die Forderung im Regelfall auch materiellrechtlich zu.
In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2007 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23.11.2006 – 9 O 111/06 – wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit nicht schon im Beschluss des Senats vom 30.4.2007 über die Kosten des Berufungsverfahrens entschieden worden ist.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren bis zur Rücknahme der Berufung gegen die Drittwiderbeklagte wird auf 51.725,70 EUR und für das nachfolgende Verfahren auf 25.862,85 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die 1984 geborene Klägerin den Beklagten, ihren Vater, auf Zahlung eines Geldbetrags in Anspruch, den der Beklagte in einer auf den Namen der Klägerin lautenden Festgeldanlage bei der D. anlegte.
Der Beklagte hat aus erster Ehe zwei Kinder, die 1972 und 1974 geboren sind. Die Ehe der Eltern der Klägerin ist seit dem Jahr 2005 rechtskräftig geschieden.
Der Beklagte erzielte als Versicherungsvertreter zumindest bis zum Jahr 1991 hohe Einkünfte. Von diesen Einkünften wurde unter anderem eine Eigentumswohnung im Wert von 400.000 DM angeschafft. Zugleich tätigte der Beklagte auch im Namen seiner damaligen Ehefrau zahlreiche Geldanlagen. So legte er im April 1998 – für die Eheleute B. als gesetzliche Vertreter der Klägerin handelnd – bei der D. Bausparkasse für die Dauer von drei Monaten einen Betrag in Höhe von 100.000 DM als Festgeld auf den Namen der damals […]