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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sachverständigenkosten – ungeeignetes Gutachten

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AG Düsseldorf
Az: 56 C 13409/07
Urteil vom 09.04.2009

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2007 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 124,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 46 % und die Beklagte zu 54 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch den jeweils anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 119 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweils andere Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Der Kläger macht mit seiner Klage restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 15.06.2007 zwischen dem Fahrzeug des Klägers, einen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX xx und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX xx in X ereignete. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach einstandspflichtig ist. Die Parteien streiten um die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadenersatzanspruchs. Der Kläger holte beider Firma H Ingenieurteam ein als Anlage K 1 überreichtes Schadensgutachten ein, wonach sich der Wiederbeschaffungswert – die voraussichtlichen Reparaturkosten überschreiten den Wiederbeschaffungswert erheblich – abzüglich eines Restwertes von 600,00 Euro 2.300,00 Euro betragen. Für die Erstellung des Gutachtens wendete der Kläger Kosten in Höhe von 414,48 Euro auf. Überdies macht der Kläger eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro geltend. Abzüglich der am 14.08.2007 erfolgten Zahlung in Höhe von 1.320,00 Euro beträgt die Klageforderung 1.419,48 Euro, zu deren Ausgleich die Prozessbevollmächtigen die Beklagte mit Schreiben vom 18.09.2007 unter Fristsetzung bis zum 02.10.2007 vergeblich aufgefordert hatten. Darüber hinaus begehrt der Kläger Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Der Kläger behauptet, der Wiederbeschaffungswert betrage abzüglich des Restwertes 2.300,00 Euro.


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