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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnungsüberlassung (verbilligte) – einkommensteuerlich als Lohn zu erfassen

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BFH
Az: VI R 70/02
Urteil vom 07.11.2006

Gründe:
I. Streitig ist, ob die verbilligte Überlassung einer durch eine 100 %ige Tochtergesellschaft des Arbeitgebers verwalteten Wohnung einkommensteuerlich als Lohn zu erfassen ist.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war zunächst als beamteter Arbeitnehmer bei der A und danach, so auch im Streitjahr, bei deren Rechtsnachfolgerin, der B-AG, nichtselbständig tätig. Die A und später die B-AG hatten dem Kläger eine Wohnung zur Miete überlassen.

Mit Wirkung ab 1. Januar 1996 hatte die B-AG die Verwaltung ihres Immobilienbestandes auf die B-Immobilien GmbH (B-Immobilien), eine 100 %ige Tochtergesellschaft der B-AG, übertragen, das Eigentum daran allerdings zurückbehalten. Die DE B-Immobilien hatte das mit dem Kläger bestehende Mietverhältnis übernommen. Im Streitjahr betrug die Differenz zwischen der tatsächlichen Miete und der höheren ortsüblichen Miete für die vom Kläger genutzte Wohnung monatlich 147,70 DM. Die B-AG erfasste den entsprechenden Jahresbetrag als geldwerten Vorteil und unterwarf ihn dem Lohnsteuerabzug.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) setzte die Einkommensteuer für 1998 (Streitjahr) dementsprechend fest.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 311 veröffentlichten Gründen ab.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Die Gewährung des Vorteils durch die verbilligte Wohnungsüberlassung gründe nicht im Dienstverhältnis und sei daher kein Lohn. Die B-Immobilien habe eine Mieterhöhung durch schlichte organisatorische Unaufmerksamkeit unterlassen und den Verlust daraus selbst tragen müssen. Daher sei auch unerheblich, dass die B-Immobilien eine 100 %ige Tochtergesellschaft der B-AG sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das vorinstanzliche Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von um 1 772,40 DM verringerten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzger[…]


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