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Zahlungsanspruch auf erhöhte Parkentgelte durch Überschreitung der Höchstparkdauer

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Erhöhte Parkentgelte: Die Herausforderung des Parkens auf Privatgrundstücken
In der heutigen Zeit, in der Parkplätze in Städten und Gemeinden immer knapper werden, steigt die Bedeutung von Privatparkplätzen. Doch was passiert, wenn man die festgelegte Höchstparkdauer überschreitet oder ohne Berechtigung auf einem solchen Parkplatz parkt? Ein aktueller Fall vor dem Amtsgericht Arnsberg gibt Aufschluss.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 C 75/18 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Amtsgericht Arnsberg hat in einem Urteil über den Anspruch auf erhöhte Parkentgelte bei Überschreitung der Höchstparkdauer entschieden. Die Beklagte wurde verurteilt, bestimmte Verstöße gegen die Parkordnung zu unterlassen, wobei bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 600,00 EUR droht.

Das Amtsgericht Arnsberg hat unter dem Aktenzeichen 12 C 75/18 ein Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil am 01.08.2018 gefällt.
Die Beklagte wurde verurteilt, bestimmte Handlungen im Zusammenhang mit dem Parken auf bestimmten Grundstücken zu unterlassen.
Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 600,00 EUR.
Der Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien betrifft die Zahlung von erhöhten Parkentgelten und damit verbundenen Kosten.
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das im Auftrag von Grundstückseigentümern Parkplätze betreibt und Verstöße gegen die Parkordnung ahndet.
Die Beklagte ist Halterin und Eigentümerin eines Fahrzeugs, das mehrmals gegen die Parkordnung verstoßen hat.
Die Klägerin hat von der Beklagten erhöhte Parkentgelte und Kosten für die Rechtsverfolgung gefordert.
Die Klägerin argumentiert, dass durch das Parken ein Vertrag zustande kommt und die Beklagte für Verstöße gegen die Parkordnung haftet.
Die Beklagte bestreitet, dass sie ihr Fahrzeug zum Zeitpunkt der Verstöße geführt hat und argumentiert, dass ein Vertrag nur mit dem Fahrer des Fahrzeugs zustande kommt.
Das Gericht hat entschieden, dass kein Anspruch auf die geforderten Parkentgelte besteht, da kein Vertrag mit der Beklagten nachgewiesen werden konnte.
Es wurde festgestellt, dass es nicht typisch ist, dass Fahrzeuge immer nur vom Halter geführt werden und die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Beklagte ihr Fahrzeug zum Zeitpunkt der Verstöße[…]


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