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Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

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Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 15 Sa 1495/18 – Urteil vom 16.07.2019

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 8. August 2018 – 3 Ca 131/18 – teilweise abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug nur noch um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 9. März 2018.

Die Beklagte betreibt eine Onlinemarketing Agentur.

Der Kläger ist am XX. XX 1975 geboren und war zunächst seit dem 20. April 2007 als Softwareentwickler bei der A beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines Aufhebungsvertrages (Bl. 104 ff. d.A.). Zum 1. Januar 2011 schlossen die Beklagte und der Kläger am 21. Dezember 2010 (BI. 5 ff. d. A) – die Beklagte damals noch firmierend als B – einen neuen Arbeitsvertrag. Seither ist der Kläger bei der Beklagten zuletzt als Programmierer/Softwareentwickler in Vollzeit in C zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von € 3.500,00 beschäftigt.

Am 20. September 2017 schickte der Kläger seiner Arbeitskollegin, Frau D, von seinem Privataccount eine E-Mail an deren geschäftlichen Mailaccount. Der Privataccount des Klägers hat folgende Adresse: Y@fxxx-uxxx-cxxx-kxxx.xx. Die E-Mail enthielt einen link zu einem Youtube Video, dessen Inhalt ein Video mit einem Lied betrifft dessen Titel lautet „I want to fuck you in the ass right now“. Wegen der Einzelheiten und des genauen Inhalts der E-Mail wird auf Blatt 33 der Akten Bezug genommen. Diese E-Mail des Klägers leitete Frau D an den Geschäftsführer der Beklagten zur Kenntnisnahme weiter. Mit Schreiben vom 29. September 2017 erteilte die Beklagte dem Kläger wegen Versendung der E-Mail an seine Kollegin eine Abmahnung (BI. 56 d.A.), weil er darin „ein unsittliches Video auf Youtube verlinkt“ habe. Es heißt in der Abmahnung weiter, diese Beleidigung sei gemäß dem Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz nicht zu akzeptieren.

Am 30. September 2017 fand mit dem Kläger ein Personalgespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten statt und der Kläger gab am 2. und 4. November 2017 Stellungnahmen ab. Am 9. November 2017 teilte der Geschäftsführer der Beklagten mit, dass die Kollegin D sich durch das Video belästigt gefühlt habe und das gegenüber der Beklagten angezeigt habe. Sie – die Beklagte – könne eine solche Belästigung nicht tolerieren. Mit de[…]


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