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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit 

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LAG Mainz
Az: 9 Sa 42/09
Urteil vom 08.05.2009
Vorinstanz: ArbG Mainz, Az.: 3 Ca 936/08

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.11.2008, Az.: 3 Ca 936/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 05.05.2008 zum 30.06.2008 beendet worden ist.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird abgesehen und stattdessen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.11.2008, Az.: 3 Ca 936/08 (Bl. 136 ff. d.A.).
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht u. a. die Klage hinsichtlich des Antrags des Klägers, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 05.05.2008 zum 30.06.2008 nicht beendet ist, sondern unverändert fortbesteht, abgewiesen.
Soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen und zusammengefasst zur Begründung ausgeführt: Die Kündigung sei nicht nach § 1 Abs. 1 KSchG mangels sozialer Rechtfertigung rechtsunwirksam. Eine Überprüfung der Kündigung auf ihre soziale Rechtfertigung scheide aus, da die Beklagte nicht die nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderliche Beschäftigtenzahl erreiche. Diese Voraussetzung habe der Kläger auch auf entsprechende gerichtliche Auflage nicht substantiiert dargelegt.
Soweit der Kläger behaupte, die Parteien hätten vor Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 04.01.2005 mündlich den Ausschluss der ordentlichen Kündigung vereinbart, stehe dem der Inhalt des zeitlich nachfolgenden und damit maßgeblichen schriftlichen Arbeitsvertrages, der keine Regelung eines Kündigungsausschlusses enthalte, entgegen.
Das genannte Urteil ist dem Kläger am 17.12.2008 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am (Montag, den) 19.01.2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 17.02.2009 bis zum 17.03.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Sc[…]


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