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Bürge – Einrede der Verjährung

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 23 U 16/06
Urteil vom 14.12.2006

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. März 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte in Höhe von 18.430,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2 %-Punkten über dem Diskontsatz für die Zeit vom 14.12.2000 bis zum 29.05.2002 sowie in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2002 als Bürgin aus der zu Gunsten der Stadt M übernommenen selbstschuldnerischen Gewährleistungs- und Vertragserfüllungsbürgschaft vom 15. Januar 1998 in Anspruch.

Die Beklagte hat jegliche Zahlung verweigert und ihren Klageabweisungsantrag u.a. auf die Einrede der Verjährung gestützt. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen (Bl.109 – 116 d.A.).

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren vom Landgericht in vollem Umfang abgewiesenen Klageanspruch weiter. Sie rügt die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach die Bürgschaftsverpflichtung im Zweifel gemäß § 9 AGBG unwirksam und zudem gemäß den §§ 195, 199 BGB n.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB verjährt sei.

Die Beklagte ihrerseits verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Ergänzung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen.

Im Übrigen wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien, auf den Inhalt der Beiakte 2 O 435/01 LG Paderborn sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 14. Dezember 2006 (Bl. 193, 194 d.A.) Bezug genommen.

II.
Gegen die Aktivlegitimation der Klägerin als Teilrechtsnachfolgerin der Stadt M bestehen keine Bedenken.

In der Sache selbst hat ihre Berufung aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Einrede der Verjährung greift, so dass die Beklagte gemäß den § 214 Abs. 1 BGB berechtigt ist, den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch da[…]


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