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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 15 U 131/16 – Urteil vom 09.11.2017

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 25.01.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalles gemäß (§ 8 Abs.1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).

Der Kläger ist Gründer, von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Vorstandes (Geschäftsführer) und von der Mitgliederversammlung gewählter Chefdirigent des „H e.V.“ Außerdem ist er Mitglied des Musikausschusses, der über das aktuelle Programm entscheidet. Der Verein veranstaltet regelmäßig öffentliche Konzerte und führt Konzertreisen durch. Zwischen dem Kläger und dem Verein wurde kein Anstellungsvertrag geschlossen. Er erhielt zu keinem Zeitpunkt eine Vergütung seitens des Vereins. Eine freiwillige Versicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VII besteht nicht.

Die Satzung des Vereins lautet auszugsweise wie folgt:

§ 2 Aufgabe und Zweck des Vereins

2.1 Der Verein erstrebt die Pflege und Förderung der Zupfmusik und der Gemeinschaft unter den Mitgliedern. 2.2 Die Aufgaben des Vereins sind insbesondere: a) Förderung und instrumentale Ausbildung, sowie Orchesterausbildung von Kindern, Jugendlichen und erwachsene Nachwuchsspielern. b) Die Durchführung regelmäßiger Proben, damit ein gutes Zusammenspiel ermöglicht wird, so dass das Orchester sein können in der Öffentlichkeit unter Beweis stellen kann. c) Die Veranstaltung von öffentlichen Konzerten und Mitwirkung bei anderen Veranstaltungen. d) Die Unterstützung anderer Musikvereine. e) Die Durchführung von Gitarrenkonzerten mit Solisten und Kammermusikgruppen

2.3 Der Verein ist gemeinnützig und erstrebt keinen Gewinn. Überschüsse aus Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und haben keinen Anspruch auf Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.4 Alle Mitglieder sind verpflichtet die Bestrebungen des Vereins zu fördern.

§ 8 Der Vorstand

8.1 Der Vorstand besteht aus: [1. und 2. Vorsitzenden ] c) dem Geschäftsführer [ ] 8.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 9 Dirigenten

9.1 Die Mitgliederversammlung kann mehrere Dirigenten wählen. [ …] 9.3 Ein Dirigent muss eine ausreichende Qualifikat[…]


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