Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfallhaftpflichtprozess – SV-Gutachten und Kostenpauschale keine Nebenforderungen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Bundesgerichtshof
Az: VI ZB 39/06
Beschluss vom 13.02.2007

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 30. Mai 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 630,48 EUR
Gründe:
I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Ursprünglich hat er seinen Schaden auf 2.492,80 EUR beziffert. Dieser Betrag setzt sich aus den Positionen Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, merkantiler Minderwert, Mietwagenkosten und Unkostenpauschale zusammen. Die Beklagten haben die Hälfte dieses Betrages gezahlt. Sodann hat der Kläger sein Klagebegehren in Höhe von 1.246,40 EUR sowie 144,59 EUR für vorgerichtliche Anwaltskosten weiter verfolgt. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 623,20 EUR sowie weiteren 137,31 EUR für Anwaltskosten stattgegeben. Mit der gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegten Berufung hat der Kläger die Zahlung weiterer 623,20 EUR sowie Anwaltskosten von noch 7,28 EUR geltend gemacht.

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Es hat dies damit begründet, die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer sei nicht erreicht, weil es sich bei den noch offenen Positionen Sachverständigenkosten (79,23 EUR) und Kostenpauschale (6,25 EUR) um Nebenforderungen handele, die gemäß § 4 Abs. 1 ZPO bei der Berechnung des Beschwerdewerts nicht berücksichtigt werden können, so dass dieser nur 537,42 EUR betrage.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist auch zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verb[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv