AG Vaihingen – Az.: 1 C 129/21 – Urteil vom 29.06.2021
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 81,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 81,00 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
I.
Die Klägerin macht restliche Reparaturkosten aus einem Verkehrsunfall vom 26.8.2020 gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung geltend. Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des VW Crafter, HN-…, den der Fahrer auf einer Baustelle in Sachsenheim abgestellt hatte. Die Beklagte ist die Kraftfahrthaftpflichtversicherung des unfallverursachenden PKWs RT-…, dessen Fahrer aus Unachtsamkeit beim Rückwärtsfahren gegen die seitliche Ladeklappe gestoßen ist. Die alleinige Haftung der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit.
Im Auftrag der Klägerin fertigte die TÜV Süd Auto plus GmbH durch den Sachverständigen J. am 23.11.2020 eine Reparaturkostenkalkulation, die die Reparaturkosten auf netto 1.439,70 € schätzte, darin enthalten die Position 1000 Schutzmaßnahmen Covid 19 – 4 AW, das ergibt 66 € sowie Schutzmaterial (Handschuhe und Schutzmaske) 15 € – in der Summe 81 €.
Die Werkstatt …, führte die Reparatur am 15.1.2021 nach dem Gutachten vom 23.11.2020 durch und stellte durch Rechnung vom 19.1.2021 insgesamt 1.456 € in Rechnung (netto), darunter auch die beiden oben genannten Positionen für Covid19-Schutzmaßnahmen.
Die Beklagte erstattete die Reparaturkosten mit Ausnahme der streitgegenständlichen 81 € für Desinfektions-und Hygienemaßnahmen. Sie vertrat den Standpunkt, diese Maßnahmen seien Gemeinkosten und könnten nicht als zusätzlicher schadensbedingter Aufwand anerkannt werden.
Die Klägerin beantragt, den Rechtsstreit an das Amtsgericht München zu verweisen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 81 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält di[…]