Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Veräußerungszustimmung bei Wohnungseigentum – Widerruf der Zustimmung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Viechtach, Az.: 12 C 36/16 WEG, Urteil vom 16.01.2017

1. Es wird festgestellt, dass

a) die Zustimmung des Beklagten im Schreiben vom 02.05.2016 zu den Verkäufen in der Urkunde vom 7. März 2016 (URNr. B 281/2016) der Notarin … rechtskräftig und wirksam ist,

und

b) der Widerruf betreffend die vorgenannte Zustimmung des Beklagten vom 11.07.2016 unwirksam ist.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollsteckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 6.800,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger gehören als Eigentümer von 4 Wohnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft … an, sie verkauften am 07.03.2016 die vorgenannten Objekte mit Kaufvertrag vor der Notarin … (URNr. B 281/2016) an die … GmbH mit Sitz in ….

Der Kaufvertrag enthält neben dem obligatorischen Verpflichtungsgeschäft auch die Auflassung als dingliche Verfügung und damit die Bindung der Parteien an den Vertrag.

Mit Schreiben vom 02.05.2016 erteilte der Beklagte die nach der Teilungserklärung für den Ankauf von Wohnungen erforderliche Zustimmung zur Urkunde, bezogen auf den in Ziffer 2. genannten Kaufvertrag. Am 11.07.2016 wurde den Klägern mitgeteilt, dass der Verwalter die erteilten Verwalterzustimmungen zu den Kaufverträgen mit der … GmbH „heute widerrufen musste“.

Die Kläger bringen vor, der Widerruf dieser Zustimmung sei nicht möglich, da die Zustimmung nicht widerrufen werden könne.

Die Kläger beantragen deshalb:

I. Es wird festgestellt, dass

a) die Zustimmung des Beklagten im Schreiben vom 02.05.2016 zu den Verkäufen in der Urkunde vom 7. März 2016 (URNr. B 281/2016) der Notarin … in … rechtskräftig und wirksam ist,

und

b) der Widerruf betreffend die vorgenannte Zustimmung des Beklagten vom 11.07.2016 unwirksam ist.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bringt vor, dass die Zustimmung sehr wohl auch zu einem späteren Zeitpunkt noch widerrufen werden könne, zumindest so lange, bis der Antrag auf Eigentumsumschreibung im Grundbuchamt des Amtsgerichts Viechtach gestellt worden sei.

Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Das Gericht hat im Einverständnis der Parteien die Entscheidung i[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv