Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsüberschreitung – Feststellungen zu einer unangepassten Geschwindigkeit

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

OLG Koblenz – Az.: 2 OWi 6 SsBs 214/19 – Beschluss vom 19.09.2019

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 8. Juli 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Koblenz zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Koblenz hat den vom persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen durch Urteil vom 8. Juli 2019 wegen vorsätzlichen verbotswidrigen Überholens außerhalb geschlossener Ortschaften in Tateinheit mit vorsätzlichen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit in Anbetracht der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse zu einer Geldbuße in Höhe von 350 € verurteilt und zugleich ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Dem liegen folgende Feststellungen zugrunde:

„Am 8. Januar 2019 um 11:35 Uhr befuhr der Betroffene mit dem PKW Mercedes … außerorts die B… aus Richtung …[Y] kommend in Richtung …[Z] Innenstadt. Die Fahrbahn war nass und es regnete.

Der Zeuge …[A] befuhr im Rahmen einer Dienstfahrt als Polizeibeamter ebenfalls die B… aus Richtung …[Y] kommend in Richtung …[Z] Innenstadt. Zum Überholen eines vor ihm langsamer fahrenden Fahrzeugs auf der rechten Spur befuhr der Zeuge …[A] die linke Fahrspur mit ca. 105 km/h. Der Betroffene, der sich mit seinem Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt hinter dem Zeugen …[A] befand, fuhr sodann die Lichthupe betätigen, so dicht auf den PKW des Zeugen …[A] auf, dass dieser die vorderen Fahrzeuglichter des Pkws des Betroffenen nicht mehr sehen konnte. Sodann zog der Betroffene – allein im Interesse des schnelleren Vorankommens – seinen PKW auf die rechte Spur, überholte das Fahrzeug des Zeugen …[A] mit überhöhter Geschwindigkeit auf der rechten Spur und scherte kurz vor diesem wieder auf die linke Spur ein.“

Gegen das dem bevollmächtigten Verteidiger am 24. Juli 2019 zugestellte Urteil wendet sich der Betroffene mit der am 10. Juli 2019 eingelegten und am 12. August 2019 mit der Sachrüge begründeten Rechtsbeschwerde.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer dem Betroffenen über seinen Verteidiger bekannt gemachten Stellungnahme vom 4. September 2019 beantragt, das angegriffene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Koblenz zurückzuverweisen.

Der Betroffene hat sich dem mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. September 2019 angeschl[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv