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Löschungsanspruch Pächter gegen Baulast für Pachtgrundstück

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OVG Lüneburg – Az.: 1 LA 142/15 – Beschluss vom 10.10.2016
Gründe
Der Kläger beansprucht unter Hinweis auf die Besonderheiten des Kleingartenrechts eine öffentlich-rechtliche Abwehrbefugnis gegen eine Baulast, welche die Eigentümerin des Areals (und damit seine Verpächterin) zur Sicherung der Erschließung einer von Kleingärten umschlossenen allgemeinen Wohnnutzung für einen Weg bestellt hatte, der zum Kleingartenpachtgelände gehört.

Das fragliche, vom Kläger im April 1970 auf Dauer gepachtete Gelände (Vorgängervertrag: September 1952) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 168 der Beklagten, der es als Dauerkleingartenanlage festsetzt. Diese wird im Süden von der Sch.-straße , im Westen von der Weberstraße und im Osten von der Goldkampstraße umschlossen. Im Norden reicht es etwa bis zur Südseite der Grundstücke, die überwiegend (wohl) mit Wohngebäuden bestanden sind und deren Nordseiten an die im Wesentlichen westöstlich verlaufende F. Straße in A-Stadt angrenzen. Am Nordrand des Kleingartengeländes liegt das Wohnhaus F. Straße G., dessen Erschließung die streitige Baulast dienen soll. Während des Zweiten Weltkriegs stand dort ein Flakbehelfsstand. Zur Linderung der Wohnungsnot entstand dort nach Kriegsende ein Behelfsheim. Dieses wurde unter dem 9. Januar 1951 jederzeit widerruflich bauaufsichtsbehördlich genehmigt. 2006 bestellte die im Jahr 2014 und damit während des Klageverfahrens verstorbene Eigentümerin des Geländes (ehemalige Beigeladene) für das Wohnhaus – 795 m² großer Bereich mit der jetzigen Flurstücksnummer H., Flur 6 der Gemarkung I. – ein Erbbaurecht. Außerdem verpachtete sie die 2.170 m² große Restfläche des früheren Flurstücks an die 1931 geborene Mieterin des Gebäudes, eine Frau  S . Schließlich bewilligte die verstorbene Beigeladene die Eintragung der hier attackierten Zuwegungsbaulast. Diese wurde am 2. März 2007 mit folgendem Inhalt eingetragen:

Die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten sind verpflichtet zu dulden, dass auf ihrem Grundstück F. Straße o. Nr. – Gemarkung I., Flur 6, Flurstück(e) 13/2, 13/4, 13/8 – eine Fläche, die auf dem anliegenden Lageplan rot dargestellt ist, als Zufahrt und Zugang zu dem Nachbargrundstück A-Stadt, F. Straße G., – Gemarkung I., Flur 6, Flurstück H. – angelegt, unterhalten und benutzt wird.

Diese Zuwegung beginnt an der Sch.-straße  im Süden, durchquert Richtung Norden fast das gesamte Kleingartengebiet und knickt etwa in Höhe des Wohnhauses F. Straße G. nach Osten ab.

Die mit dem An[…]


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