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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrunfall und Verdienstausfallschaden

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OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 14 U 32/02
Urteil vom 23.01.2003
Vorinstanz: Landgericht Bonn, Az.: 9 O 466/01

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 05.06.2002 (9 O 466/01) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.493,00 EUR nebst 4% Zinsen ab dem 06.11.1998 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 85% und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 15% auferlegt, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger zu 15% und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 85%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche des Klägers nach einem Verkehrsunfall am 07.06.1998 gegen 2 Uhr nachts in C, an dem der Kläger als Fußgänger beteiligt war, der Beklagte zu 1) als Fahrer eines gemieteten PKWs (P) und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherung des bei ihr versicherten PKWs.

Wegen des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts und der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, durch das die Klage abgewiesen worden ist.

Mit der Berufung lässt der Kläger den erstinstanzlich geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch fallen und beschränkt sich auf die Geltendmachung von 2/3 (= 1.994,05 EUR) des ihm nach seinem Vortrag entstandenen Verdienstausfalles nebst 4% Zinsen. Er hält das Ergebnis der Beweisaufnahme des Landgerichtes für nicht zutreffend, wonach die für ihn maßgebliche Fußgängerampel nicht grün und die für den Beklagten zu 1) maßgebliche Ampel nicht rot gewesen sein soll. Das sei weder durch den Zeugen I, noch durch das Gutachten des Sachverständigen Q bewiesen, noch durch die sonstigen vom Landgericht herangezogenen Umstände wie die Schadenspuren am PKW sowie die angebliche widersprüchlichen bzw. unzutreffenden Aussagen von ihm und dem Zeugen I zum zeitlichen Ablauf des Abends vor dem Unfall und zu seinem Alkoholkonsum.

Die Beklagten verteidigen das Urteil. Sie halten den Anspruch für verjährt und behaupten weiterhin, die Ampel sei für den Beklagten zu 1) grün gewesen. Mange[…]


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