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Ladung des Veräußerers oder werdenden Eigentümers zur WEG- Versammlung

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LG Frankfurt/Main – Az.: 2-13 S 18/20 – Urteil vom 14.01.2021

In dem Rechtsstreit hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2020 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 19.12.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 8.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Gegenstand der Berufung sind die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1, 2, 3, 4, 6 und 7, gefasst auf der Eigentümerversammlung vom 28.11.2018, zu welcher statt der Klägerin (Bauträgerin) die Eheleute … eingeladen wurden, an welche die Klägerin eine Wohnungseigentumseinheit verkauft und übergeben hatte und zu deren Gunsten vor der Versammlung auch eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden war.

Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Im Ergebnis hat das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Unabhängig der Fragen, ob hinter der Nichteinladung böswillige Absicht steckte oder welche Partei die Kausalität zwischen Ladungsmangel und Beschlussfassung darlegen und beweisen muss, konnte die Klage schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin nicht einzuladen war. Allein die Eheleute … als werdende Eigentümer waren Stimmberechtigte und als solche zu laden.

Die Frage, wem in den Eigentümerversammlungen das Stimm- und Anfechtungsrecht zusteht – dem Veräußerer, dem werdenden Wohnungseigentümer oder analog § 25 Abs. 2 S. 2 WEG beiden gemeinschaftlich – war umstritten (BeckOK WEG/Müller, Maximilian A., 42. Ed. 1.8.2020, WEG § 10 Rn. 60 mit einer Vielzahl von Nachweisen). Der Bundesgerichtshof, dessen Auffassung sich die Kammer anschließt, hat den Streit dahingehend entschieden, dass dem werdenden Wohnungseigentümer Stimm- und Anfechtungsrecht allein zustehen, da er wie ein Eigentümer zu behandeln ist und an dessen Stelle tritt (BGH, Urt. v. 11. 5. 2012 – V ZR 196/11 = NZM 2012, 643 Rn. 18; s.a. BGH, Urt. v. 14.2.2020 – V ZR 159/19 = NZM 2020, 563, Rn. 8). Der Bauträger verliert damit das Stimm- und Anfechtungsrecht (BGH, Urt. v. 11.12.2015 – V ZR 80/15 = NZM 2016, 266, Rn. 13).

Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber nun auch in § 8 Abs. 3 WEG n.F. kodifiziert (vg[…]


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