Mieterhöhung teilweise gerechtfertigt: Urteil berücksichtigt Berliner Mietspiegel und Wohnwert.
Ein Gerichtsurteil hat entschieden, dass eine Mieterhöhung in einem Berliner Fall nur teilweise gerechtfertigt ist. Die Klage richtete sich auf Zustimmung zur Mieterhöhung gemäß dem Mieterhöhungsverlangen vom 14.06.2019. Die Klage ist zulässig und wahrt die materiellrechtliche Klagefrist des § 558b Abs. 2 S. 3 ZPO.
Die Klägerin hat gemäß § 558 Abs. 1 BGB nur einen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung um 9,37 EUR von ursprünglich 478,88 EUR auf 488,25 EUR (jeweils netto „kalt“) mit Wirkung ab dem 01.09.2019. Das Mieterhöhungsverlangen wahrt die formellen Anforderungen von § 558a Abs. 1, 2 und 3 BGB und die Kappungsgrenze gemäß § 558 Abs. 3 BGB i.V.m. der Berliner KappungsgrenzenVO sind eingehalten.
Die ortsübliche Vergleichsmiete wurde unter Berücksichtigung des Berliner Mietspiegels 2019 und des Wohnwerts der Wohnung ermittelt. Dabei wurde festgestellt, dass die ortsübliche Vergleichsmiete bei 5,73 EUR/m² liegt, was bei der 85,21 m² großen Wohnung eine Nettokaltmiete von 488,25 EUR ausmacht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO wurden nicht gefunden.
LG Berlin – Az.: 65 S 340/20 – Urteil vom 18.06.2021
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 05.11.2020, Az. 8 C 398/19, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, der Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete für die von ihnen innegehaltene Wohnung im Vorderhaus, zweites OG links des Anwesens ### Straße ###, ### B., von bisher 478,88 EUR monatlich zuzüglich Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen um 9,37 EUR auf monatlich 488,25 EUR zuzüglich Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen mit Wirkung ab dem 1. September 2019 zuzustimmen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 85% und die Beklagten 15% zu tragen.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin 73% und die Beklagten 27% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vo[…]