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Unwirksamen Ratenzahlungsplan beurkundet – Notar haftet gegenüber Erwerber

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Notar haftet für unwirksamen Ratenzahlungsplan
Das Landgericht Paderborn hat entschieden, dass ein Notar für die Verletzung seiner Amtspflichten haftet, wenn er einen Ratenzahlungsplan beurkundet, der von den Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung abweicht. Diese Abweichung hat zu einer ungesicherten Vorleistung des Klägers geführt, was eine Schadensersatzpflicht des Notars nach sich zieht. Der Kläger erhält daher einen Schadensersatz in Höhe von 58.993,44 Euro.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 160/23  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Verurteilung des Notars: Der Notar wird zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 58.993,44 Euro plus Zinsen an den Kläger verurteilt.
Amtspflichtverletzung: Der verstorbene Ehemann der Beklagten und frühere Notar hat gegen seine Amtspflichten verstoßen, indem er von der Makler- und Bauträgerverordnung abweichende Zahlungsverpflichtungen beurkundete.
Ungesicherte Vorleistung: Der Kläger erbrachte eine ungesicherte Vorleistung aufgrund des unwirksamen Ratenzahlungsplans.
Nichtigkeit des Bauträgervertrags: Der beurkundete Bauträgervertrag ist aufgrund der Abweichung von gesetzlichen Vorschriften nichtig.
Hinweispflicht des Notars: Der Notar verletzte seine Hinweispflicht, indem er keine Belehrung über die Risiken der ungesicherten Vorleistung gab.
Kausalität des Schadens: Die Amtspflichtverletzung des Notars ist ursächlich für den entstandenen Schaden des Klägers.
Keine andere Ersatzmöglichkeit: Der Kläger konnte den Schaden nicht anderweitig ersetzen, da Vollstreckungsversuche gegenüber anderen Schuldner erfolglos blieben.
Anspruch nicht verjährt: Der Anspruch auf Schadensersatz ist innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht worden.

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Haftung des Notars bei Amtspflichtverletzung
(Symbolfoto: Natee[…]


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