LG Saarbrücken
Az: 13 S 157/09
Urteil vom 10.07.2009
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 5.3.2009 – 5 C 738/09 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt nach einem Verkehrsunfall mit einem ausländischen Unfallgegner vom 16.4.2008, für deren Folgen die Beklagte voll einstandspflichtig ist, den Ersatz restlicher Mietwagenkosten sowie eine Nutzungsausfallentschädigung. Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren. Dort mietete sie sich vom 16.4.2008 bis zum 13.5.2008 für 575,- EUR ein Ersatzfahrzeug an. Die Reparatur ihres Fahrzeuges war spätestens am 6.5.2008 abgeschlossen, was sie dem Schadensregulierer der Beklagten mit Schreiben vom 6.5.2008 mitteilte und ihn darin zugleich aufforderte, der Werkstatt eine Reparaturkostenübernahmebestätigung zukommen zu lassen, damit das Fahrzeug wieder an sie herausgegeben werden könne. Mit Schreiben vom 14.5.2008 lehnte der Schadensregulierer der Beklagten ein Tätigwerden ab, solange er keine Deckungszusage der ausländischen Haftpflichtversicherung erhalte und wies die Klägerin darauf hin, dass sie wegen der Reparaturkosten in Vorleistung treten müsse, notfalls unter Zuhilfenahme eines Kredites, dessen Zinsen sie bei ihm dann geltend machen könne. Nachdem der Schadensregulierer der Beklagten sodann am 24.6.2008 mitteilte, die Reparaturrechnung über 3.295,90 EUR zu begleichen, erhielt die Klägerin ihr Fahrzeug am 27.6.2008 aus der Werkstatt zurück. Neben weiteren Ersatzleistungen wurden auch die Anwaltskosten der Klägerin auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 4.291,57 EUR beglichen.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin den Ersatz der nicht gezahlten Mietwagenkosten (50,- EUR), eine Nutzungsausfallentschädigung von täglich 25,- EUR für die Zeit vom 14.6.2008 bis zum 27.6.2008 (zusammen: 1.575,- EUR) sowie den Ersatz weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 5.916,57 EUR (= 100,56 EUR).
Sie hat behauptet, sie sei m[…]