Landesarbeitsgericht Hamm – Az.: 7 Sa 48/18 – Urteil vom 29.05.2018
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 19.12.2017 – 2 Ca 689/16 – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 29.04.2016 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Mitarbeiter Endmontage/Montierer/Maschinenbediener weiter zu beschäftigen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
Der 1967 geborene und getrennt lebende Kläger, der zwei (so der Kläger) bzw. einem (so die Beklagte) Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, ist seit dem 19.07.1999 bei der Beklagten als Arbeitnehmer in der Endmontage/Montierer/Maschinenbediener in einer 35-Stunden-Woche mit einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.742,57 € beschäftigt. Die Beklagte betreibt am Standort E ein Unternehmen, welches sich im Wesentlichen mit Filtertechnologie beschäftigt; nach den Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer wendet sie die Tarifverträge der Nordrhein-Westfälischen Metallindustrie an. Ein Betriebsrat ist bei der Beklagten gewählt.
Der Kläger wies in den vergangenen Jahren die nachstehenden krankheitsbedingten Fehlzeiten auf:
2011 – 75 Arbeitstage
2012 – 114 Arbeitstage
2013 – 208 Arbeitstage
2014 – 46 Arbeitstage
2015 – 143 Arbeitstage
2016 – 53 Arbeitstage (bis 09.04).
Wegen der krankheitsbedingten Fehlzeiten im Einzelnen sowie die von der Beklagten geleisteten Lohnfortzahlungskosten wird auf die Darstellung in der Klageerwiderung auf Bl. 13 – 16 d.A. Bezug genommen.
Im Jahre 2012 legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach sein Hausarzt den Einsatz in der Dauernachtschicht empfahl (Kopie Bl. 30 d.A.). Die Umsetzung dieser hausärztlichen Empfehlung fand nicht statt, da der Kläger in der Folgezeit fast das gesamte Jahr 2013 durchgängig arbeitsunfähig erkrankte. Nach Wiedergenesung kam es zu einem Gespräch mit dem Betriebsarzt der Beklagten am 27.11.2013, der gleichfalls den Dauereinsatz in Nachtschicht empfahl. Dieser Empfehlung folgte die Beklagte, wobei der Betriebsarzt im Februar 2014 die Verbesserung der gesundheitlichen Situation bestätigte. Nachdem es ab Mai 2014 gleichwohl zu weiteren kr[…]