LG München I – Az.: 31 S 10277/19 – Urteil vom 23.06.2022
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 18.06.2019, Az. 171 C 2212/19 wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird zur Zahlung 168,54 € (Brutto) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 05.07.2018 sowie zur Zahlung von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 45,95 € verurteilt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 43/100, der Beklagte 57/100.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 293,90 € festgesetzt.
Gründe
A) Die in … ansässige Klägerin, ein Abschleppunternehmen, macht aus abgetretenem Recht Kostenansprüche aufgrund eines, auf einem in Puchheim gelegenen privaten Stellplatz unbefugt geparkten Personenkraftwagens geltend.
Sie wurde von der Mieterin des Stellplatzes beauftragt, ein Fahrzeug zu entfernen, welches dort durch den Beklagten welcher zugleich dessen Halter ist, abgestellt war.
Bei Eintreffen der Mitarbeiter der Klägerin vor Ort um 21.49 Uhr war das Fahrzeug jedoch nicht mehr vorhanden. Nachdem die Mieterin „den Anspruch auf Ersatz der Kosten gegenüber dem Besitzstörer bzw. dem Halter des Fahrzeuges“ an die Klägerin abgetreten hat, begehrt diese hierfür nunmehr vom Beklagten Kosten für ihre Tätigkeit in Höhe von insgesamt 293,90 € brutto. Hinsichtlich der einzelnen Positionen, aus welchen sich dieser Betrag zusammensetzt, wird auf die Rechnung vom 07.06.2018 (Anlage K 3) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die hierauf gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Das Gericht ging von einem von dem Beklagten zu vertretenden Rechtsverstoß aus, verneinte jedoch die Haftung des Beklagten, da es nicht davon überzeugt war, dass die Zedentin den Stellplatz tatsächlich konkret nutzen wollte. Aufgrund dessen hat das Amtsgericht das Vorgehen der Zedentin als wirtschaftlich unvernünftig und unverhältnismäßig erachtet. Eine Entfernung des Fahrzeugs des Beklagten sei daher zum konkreten Zeitpunkt auf Veranlassung der Zedentin hin nicht gerechtfertigt gewesen. Darüber, ob die Höhe des geltend gemachten Anspruchs berechtigt ist, hat das Amtsgericht keine Feststellungen getroffen.
Die Zedentin hätte allenfalls einen Anspruch auf Nutzungsersatz (Zahlung eines angemessenen Mietzinses für die Nutzung der streitgegenständlichen Parkfläche) nach § 818 Abs. 2 BG[…]