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Verkehrsunfall – Geldrente an Witwe

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 OLG Hamm
Az: I-9 U 123/05
Urteil vom 06.06.2008

I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. an die Klägerin zu 1) für den Zeitraum vom 13.02.2000 bis 30.06.2005 rückständige Geldrente von 2.110,38 € zu zahlen,
2. an die Klägerin zu 1) eine monatliche Geldrente jeweils vierteljährlich im Voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres wie folgt zu zahlen:
1.682,16 € seit dem 01.07.2005 bis zum 30.06.2007,
………………………………………………………………………..
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1), 2) und 3) jeglichen zukünftigen Unterhaltsschaden aufgrund des Unfalls des T am 13.02.2000 auf der B … in C zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht von Gesetzes wegen auf Leistungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1) zu 20 %, der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) zu je 10 % und die Beklagte zu 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit leistet.
Die Revision wird für alle Parteien zugelassen.

Gründe
Bei einem von einem Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall vom 13. Februar 2000 in C verunglückte der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3) T tödlich. Mit der Klage nehmen die Kläger die Beklagte auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens in Anspruch und begehren Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für Zukunftsschäden.
Die Klägerin zu 1) hat T zu 1/2 und die Kläger zu 2) und 3) haben diesen zu je 1/4 beerbt.
Der zur Unfallzeit 45 Jahre alte T (geb. 16.09.1954) war seit Mai 1997 bis zu seinem Tode alleiniger geschäftsführender Gesellschafter der T GmbH, deren Geschäftsgegenstand der An- und Verkauf gebrauchter Werkzeugmaschinen war. Nach seinem Unfalltod wurde die Gesellschaft liq[…]


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