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Strafbefehl – fehlende Unterschrift und fehlender Eröffnungsbeschluss – Wirksamkeit

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Rechtsprechung zu nicht unterschriebenen Strafbefehlen: Ein Dilemma zwischen Verfahrenshindernis und Willensäußerung
In einem komplexen Fall hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass ein nicht unterschriebener Strafbefehl nicht zwangsläufig ein Verfahrenshindernis darstellt. Der Fall begann mit einer Anklage wegen versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs. Die Staatsanwaltschaft Arnsberg beantragte einen Strafbefehl, der jedoch nicht unterschrieben wurde. Der Angeklagte legte Einspruch ein, und das Amtsgericht Schmallenberg verurteilte ihn in erster Instanz. Das Verfahren wurde jedoch von der 3. Kleinen Strafkammer eingestellt, da der nicht unterzeichnete Strafbefehl als Verfahrenshindernis angesehen wurde. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein, und das Oberlandesgericht Hamm hob den Beschluss auf.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Ws 289/22  >>>

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Die Rolle der Unterschrift im Strafbefehl
Nicht unterschriebener Strafbefehl kein Verfahrenshindernis: OLG Hamm betont die Bedeutung der Richter-Willensäußerung über formale Vollständigkeit (Symbolfoto: Jirapong Manustrong /Shutterstock.com)

Die Kernfrage des Falles war, ob ein nicht unterschriebener Strafbefehl als Verfahrenshindernis gilt oder nicht. Die Rechtsprechung ist in dieser Frage geteilt. Einige Gerichte und Kommentatoren argumentieren, dass die Unterschrift unerlässlich ist, während andere der Meinung sind, dass die Willensäußerung des Richters aus den Akten hervorgehen kann. Das Oberlandesgericht Hamm schloss sich der letzteren Ansicht an.
Willensäußerung und Verfahrensgrundlage
Das Gericht argumentierte, dass selbst bei fehlender Unterschrift ein Strafbefehl wirksam sein kann, wenn die Willensäußerung des Richters aus den Akten klar hervorgeht. In diesem Fall war die Dienstbezeichnung des erkennenden Richters auf dem Strafbefehlsformular vermerkt, und es gab eine Begleitverfügung mit dem gleichen Datum und Inhalt, die die Willensäußerung des Richters bestätigte.
Kritik an der Argumentation der 3. Kleinen Strafkammer
Die 3. Kleine Strafkammer hatte argumentiert, dass die fehlende Untersch[…]


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