Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 12 Sa 1512/09
Urteil vom 31.03.2010
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 11.11.2009 wird kostenfällig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung. Der Kläger hatte während des Anstellungsverhältnisses, das von September 2002 bis Ende August 2008 dauerte, keinen Erholungsurlaub in Anspruch genommen und verlangt von dem Beklagten nunmehr den Betrag von € 129.686,00 brutto als Abgeltung der offenen Urlaubstage. Der Beklagte wendet im Wesentlichen ein, dass weder eine gesetzliche noch vertragliche Übertragung des jeweiligen Jahresurlaubs stattgefunden habe.
Der am 31.08.1938 geborene Kläger hatte seit 1995 für die G. AG, einer Tochtergesellschaft der Schuldnerin, Führungsaufgaben in indischen Tochtergesellschaften der Schuldnerin wahrgenommen. Anfang 2002 bot ihm die Schuldnerin, um sich seiner Dienste über das Erreichen des Renteneintrittsalters hinaus zu vergewissern, einen bis zum 31.08.2007 befristeten Anstellungsvertrag an. Dabei ging sie davon aus, dass der Kläger entweder unter Verlängerung des Arbeitsverhältnisses den aufgelaufenen Urlaub bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres nehmen oder für die aufgelaufenen Urlaubstage mit der hälftigen Vergütung abgefunden werde. Am 25.04.2002 kam daraufhin zwischen dem Kläger und der C. Verwaltungsdienste GmbH ein Anstellungsvertrag zustande, aufgrund dessen der Kläger für zwei indische Tochtergesellschaften der Schuldnerin zur weiteren Wahrnehmung der dortigen Funktion des Geschäftsführers sowie für leitende Aufgaben in anderen ausländischen Konzernunternehmen abgestellt wurde. In § 8 des Anstellungsvertrages vom 25.04.2002 ist wörtlich bestimmt:
„Herr L. hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von dreißig Arbeitstagen, der in Abstimmung mit den übrigen Geschäftsführern der indischen Gesellschaften und dem für die Gesellschaften zuständigen Vorstandsmitglied [der Schuldnerin] zeitlich so festzulegen ist, dass die Belange der Gesellschaft nicht beeinträchtigt werden.
Eine Übertragung von Resturlaub auf Folgejahre ist möglich. Falls am Tage der Beendigung des Vertrages noch Resturlaub vorhanden ist, wird dieser mit 50 % vergütet.“