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Löschung von polizeilich gespeicherten personenbezogenen Daten

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VG Berlin – Az.: 1 K 230.18 – Gerichtsbescheid vom 11.09.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Löschung von polizeilich gespeicherten personenbezogenen Daten.

Im Juni 2017 beantragte der Kläger Auskunft über alle zu seiner Person bei der Polizei gespeicherten Daten. Diese Auskunft wurde ihm mit Schreiben vom 6. November 2017 erteilt. Der Kläger begehrte daraufhin mit Schreiben vom 10. November 2017 die Löschung folgender Daten:

a) der Anschriften „K… 61, 10707 Berlin“ und „O… 25, 10117 Berlin“,

b) der Aliasnamen M…

c) des personenbezogenen Hinweises „Stalker“ und

d) sämtlicher Verfahren, die als eingestellt nach § 170 bzw. § 154 StPO gespeichert sind, deren Ausgang offen ist oder hinsichtlich derer keine Mitteilung über den Verfahrensstand vorliegt.

Die unter a) genannte Anschrift „K…, 10707 Berlin“ verwendete der Kläger als Lieferanschrift bei einer mutmaßlich betrügerischen Warenbestellung. Diesbezüglich wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt und später nach § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt, weil die zu erwartende Strafe wegen der Strafe in zwei anderen Verfahren nicht beträchtlich ins Gewicht fiel. In einer weiteren Sache, die Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Warenkredit- und Computerbetrugs war, benutzte der Kläger die Anschrift „O…, 10117 Berlin“ als Rechnungsanschrift. Das Verfahren wurde gleichfalls nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt, weil die zu erwartende Strafe gegenüber einer bereits erfolgten Verurteilung in einem Bezugsverfahren nicht beträchtlich ins Gewicht fiel. Die Aliasnamen (b) verwendete der Kläger jeweils im Zusammenhang mit Verdachtsfällen des Warenkredit- und Krediterlangungsbetrugs. Die Staatsanwaltschaft führte zu jedem dieser Aliasnamen ein Ermittlungsverfahren. Der Kläger wurde insgesamt in vier Verfahren zu Geldstrafen und in vier Verfahren zu Freiheitsstrafen verurteilt. In 16 Verfahren erfolgte eine Einstellung nach § 154 StPO im Hinblick auf die in anderen Verfahren zu erwartende Strafe. Drei Verfahren wurden nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In 1[…]


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