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Auch wenn ein arglistig verschwiegener Sachmangel für den Willensentschluss des Käufers die Kaufsache zu erwerben nicht ursächlich war, ist dem Verkäufer die Berufung auf einen im Kaufvertrag vereinbarten Haftungsausschluss nach § 444 BGB verwehrt, so dass der Käufer gegenüber dem Verkäufer entsprechende Rechte (Minderung, Nacherfüllung, Rücktritt vom Kaufvertrag) geltend machen kann (BGH, Urteil vom 15.07.2011, Az.: V ZR 171/10).[…]