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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfall mit Linienbus – geblinkt und direkt auf die Hauptstrasse gefahren – Haftungsverteilung

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Amtsgericht Erfurt
Az.: 28 C 2263/00
Verkündet am 30.05.2001

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Erfurt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2001 für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend, an die Klägerin 1.854,47 DM nebst 4% Zinsen seit dem 19.05.2000 zu zahlen, im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagten 2/3 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

TATBESTAND:
Die Klägerin begehrt von den Beklagten aus übergegangenem Recht Anspruch auf Schadensersatz aus dem Unfallgeschehen vom 25.01.2000. Die Klägerin ist die Haftpflichtversicherung der Unfallbeteiligten. Die Zeugin fuhr mit ihrem X mit dem amtlichen Kennzeichen XXX hinter dem Fahrzeug des Zeugen B. Beide befuhren Richtung B. Beide Fahrzeuge mußten zunächst an der Ampelkreuzung P anhalten, weil die Ampel „Rot“ geschaltet war. Zur gleichen Zeit befuhr der Beklagte zu 1. mit der Beklagten zu 2. die Bushaltestelle hinter der Ampelkreuzung an. Als die Ampel auf „Grün“ schaltete, fuhren der Zeuge B und dahinter die Zeugin mit ihren Fahrzeugen an. Zur gleichen Zeit fuhr der Beklagte zu 1. mit dem B von der Bushaltestelle an, gab mindestens ein Blinkzeichen und fuhr auf die Fahrspur, die auch von den Zeugen M und B befahren wurde, ein. Zwischen den Parteien ist streitig, inwieweit die beiden von hinten kommenden Fahrzeuge die Höhe des schon erreicht hatten. Der Zeuge S machte eine Bremsung, die Zeugin B fuhr auf das Fahrzeug des Zeugen A auf. Der vom Beklagten zu 1. gesteuerte B wurde in den Unfall selbst nicht verwickelt.
Die Klägerin regulierte den Schaden in Höhe von 5.104,43 DM gegenüber den Zeugen W, für die Einholung eines Sachverständigengutachtens mußte die Klägerin 459,00 DM zahlen. Aus dem[…]


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