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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gesetzliche Unfallversicherung – Arbeitsunfall

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Weitere Unfallfolgen – Nachweis der Kausalität
Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 U 30/19 – Urteil vom 29.01.2020

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung weiterer Unfallfolgen sowie die Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 v. H.

Der am … Januar 1953 geborene und als Bademeister tätige Kläger erlitt im Rahmen der Ausübung einer Wassergymnastik-Animation am Beckenrand am 4. Februar 2002 einen Unfall, als er nach einem Sprung mit dem rechten Bein nach schräg hinten wegrutschte. Der den Kläger behandelnde Arzt Dr. K. berichtete, dass sich der Kläger am 16. April 2002 bei ihm unter Hinweis auf eine neun Wochen zuvor erlittene Distorsion des rechten Knies vorgestellt habe. Die daraufhin veranlasste Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten Kniegelenkes vom 24. April 2002 ergab nach dem Arztbericht vom 29. April 2002 einen Meniskusriss im Hinterhorn horizontal bis schräg verlaufend, von der Meniskusspitze in die Meniskusbasis ziehend und zusätzlich eine Spitzenläsion, eine Chondropathie Grad III retropatellar sowie einen Knorpel- oder Meniskusabrieb im Gelenk, einen Reizzustand mit gering bis mäßigem Gelenkerguss, einen Verdacht auf eine vordere Kreuzbandläsion im Sinne einer Teilruptur sowie Ganglien am hinteren Kreuzband intercondylär und parameniscal am Vorderhorn des Außenmeniskus.

Eine Operation erfolgte am 18. Juni 2002. Der Operateur Dr. B. von der Klinik … beschrieb in seinem Arthroskopiebericht vom 18. Juni 2002, dass man im medialen Meniskus multiple tiefe Einrisse im gesamten Hinterhornbereich erkennen könne. Die Kreuzbänder seien ohne Befund. Auch die übrigen Gelenkflächen, Kapseln und der laterale Meniskus seien ohne Befund. Die pathomorphologische Begutachtung durch Prof. Dr. V. ergab ein in seiner Grundsubstanz ausgeprägt mukoid und teils auch kleinzystisch degenerativ verändertes, herdförmig nekrotisiertes und aufgefasertes sowie eingerissenes Meniskusgewebe mit ganz initialen Zeichen einer reparativen Mesenchymzellprolieration und ohne Nachweis älterer Blutungsreste (nicht mehr ganz frische Meniskusläsion bei deutlicher Meniskusdegeneration). Eine Unfallanzeige gegenüber der Beklagten erfolgte erst am 21. August 2002. Im MRT-Befund vom 29. Dezember 2005 wurden u. a. eine Verkürzung des Hinterhorns und de Pars intermedia des Innenmen[…]


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