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Anspruch auf Leistungen für Unterkunft bei gestundeter Mietzahlung unter Verwandten

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SG Duisburg – Az.: S 38 AS 4282/18 – Urteil vom 26.11.2019

Der Bescheid der Beklagten vom 23.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2018 wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Form der Miete i.H.v. 300 EUR monatlich für die Zeit vom 01.05.2018 bis 30.04.2019 zu gewähren. Die Kosten in Höhe von 300 EUR monatlich werden auf das Konto der Großmutter des Klägers, Frau Anna R., bei der Sparkasse N., BLZ XX, Kontonummer XX gezahlt. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger von Mai 2018 bis April 2019 einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Kosten Unterkunft und Heizung gegen die Beklagte besitzt, weil der Kläger in der Wohnung seiner Großmutter wohnt.

Der am 6. 8.19xx geborene, alleinstehende Kläger bewohnt seit 1.April 2016 eine Wohnung seiner Großmutter in M. Laut Mietvertrag hat er hierfür einen Mietzins in Höhe von 300 EUR monatlich zu leisten. Aus den Kontoauszügen der Großmutter ist zu entnehmen, dass der Kläger von März 2016 bis April 2017 die monatliche Miete i.H.v. 300 EUR auch tatsächlich geleistet hat.

Aufgrund seiner Arbeitslosigkeit hat der Kläger zunächst ALG I i.H.v. 680,10 EUR monatlich bezogen und keine Mietzahlungen an seine Großmutter geleistet. Im Mai 2018 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (SGB II).

Durch Bescheid vom 23.5.2018 bewilligte die Beklagte dem Kläger nur die Regelleistung für die Zeit von Mai 2018 bis April 2019 ohne Kosten für Unterkunft und Heizung. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Miete durch die Großmutter dauerhaft gestundet sei und die Beklagte deshalb auch nicht zur Tragung von Kosten für Unterkunft und Heizung verpflichtet sei.

Den dagegen am 8.6.2018 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 02.10.2018 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger nicht jeden Monat eine Mietzahlung geleistet habe und seine letzte Zahlung an seine Großmutter auch bereits 2016 erfolgt sei und es läge eine Stundung der Miete vor.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 23.05.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2018 für die Zeit vom 01.05.2018 bis 30.04.2019 Leistungen für Unterkunft und Heizung vo[…]


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