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Überschwemmungsschaden und Teilkaskoschaden

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IV ZR 154/05
Urteil vom 26.04.2006
Vorinstanzen:
AG Essen-Borbeck, Az.: 6 C 320/04, Urteil vom 07.12.2004
LG Essen, Az.: 10 S 34/05, Urteil vom 12.05.2005

Leitsätze:
Eine Überschwemmung im Sinne von § 12 (1) I Buchst. c AKB liegt auch dann vor, wenn so starker Regen auf einen Berghang niedergeht, dass er weder vollständig versickert noch sonst geordnet auf natürlichem Weg abfließen kann, sondern sturzbachartig den Hang hinunterfließt.

In dem Rechtsstreit hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 12. Mai 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte, ihre frühere Prozessbevollmächtigte, wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch.
Im August 2002 war die Klägerin mit ihrem Pkw, für den sie eine Kraftfahrzeugteilversicherung (Teilkasko) mit einer Selbstbeteiligung genommen hatte, im Urlaub auf Sizilien unterwegs. Am 28. August 2002 befuhr sie eine Bergstraße auf der vom Berghang aus gesehen äußeren Fahrbahn. Da es an den vorangegangenen Tagen nahezu ununterbrochen sehr stark geregnet hatte, flossen erhebliche Niederschlagsmengen sturzbachartig über den Steilhang in Richtung Fahrbahn ab. Dabei wurden auch auf dem Hang liegende Gesteinsbrocken vom Wasser mitgerissen. Die Klägerin bemerkte einen solchen großen Stein auf dem vor ihr liegenden Teil des Berghangs. Da sie erkannte, dass der Stein auf die Straße stürzen würde, leitete sie zur Vermeidung einer Kollision ein Ausweichmanöver nach rechts ein. Trotzdem wurde ihr Pkw von dem Stein an der linken vorderen Felge getroffen. Infolge des Ausweichmanöv[…]


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