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Hausgrundstück – hälftiges Miteigentum des geschiedenen Ehegatten – Nutzungsentschädigung

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AG Wolfenbüttel, Az.: 20 F 1072/15 RI, Beschluss vom 13.05.2016

1. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an den Antragsteller ab Mai 2016 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 350,00 € zu zahlen.

2. Ferner ist die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller einen Gesamtschuldnerausgleich für Mai 2015 in Höhe von 113,29 €, für Juni bis November 2015 in Höhe von 105,30 € monatlich, für Dezember 2015 in Höhe von 142,80 € und ab Januar 2016 in Höhe von 212,91 € monatlich zu zahlen.

3. Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 4/5 und die Antragsgegnerin

zu 1/5.

5. Der Verfahrenswert wird auf 15.118,18 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin, von der er seit dem 17.04.2007 rechtskräftig geschieden ist, die Zahlung einer Nutzungsentschädigung sowie die hälftige Erstattung von Zahlungen auf zwei gemeinsame Hausfinanzierungsdarlehen.

Symbolfoto: Von Lightspring /Shutterstock.com

Die Beteiligten sind hälftige Miteigentümer des Hausgrundstücks Straße, Ort. Im Zuge der Trennung trafen sie in einem Wohnungszuweisungsverfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Wolfenbüttel (20 F 1164/05 WH) am 29.04.2005 eine Vereinbarung, wonach sich der Antragsteller verpflichtete, ab dem 01.07.2005 das eheliche Wohnhaus der Antragsgegnerin allein zu überlassen und das Haus zu räumen. Dementsprechend zog der Antragsteller aus dem Haus aus und die Antragsgegnerin blieb mit den drei jüngeren von vier gemeinsamen Kindern, dem 1990 geborenen P., der 1991 geborenen A. und der 1996 geborenen M. in dem Haus.

Der Antragsteller wurde vom Amtsgericht – Familiengericht – Wolfenbüttel (20 F 1163/05) am 03.11.2006 zur Zahlung von anteiligem Kindesunterhalt für die drei Kinder ab April 2005 verurteilt. Trennungsunterhalt wurde von der Antragsgegnerin für die Zeit von April bis September 2005 erfolglos erstinstanzlich geltend gemacht. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wurde der Antragsteller mit Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 10.07.2007 (2 UF 218/06) zur Zahlung von anteiligem Kindesunterhalt für die drei Kinder zuletzt ab Juli 2007 in […]


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