Zusammenfassung: Inwieweit sind die Fahrtkosten eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Prozesskostenhilfe erstattungsfähig? Kann die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe erfolgen, dass diese lediglich zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts gewährt wird? Lesen Sie zu dieser Frage den anliegenden Beschluss des Oberlandesgerichtes Celle.
Oberlandesgericht Celle
Az: 2 W 108/16
Beschluss vom 07.06.2016
Tenor
Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 25. Mai 2016 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 23. Mai 2016, durch den die dem Antragsteller aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung anderweitig auf 970,56 € festgesetzt worden ist, wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn, das im Landgerichtsbezirk Hildesheim liegt, ist der Beklagten im Rechtsstreit unter Beiordnung von Rechtsanwalt J., der seine Rechtsanwaltskanzlei in B. betreibt (Landgerichtsbezirk B.), mit Beschluss vom 9. Juni 2015 Prozesskostenhilfe bewilligt worden. In dem Beschluss heißt es:
„Die Beiordnung erfolgt zu den kostenrechtlichen Bedingungen einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts mit Niederlassung in dem Bezirk des Prozessgerichts.“
Nach Abschluss des Rechtsstreits durch Vergleich vor dem Amtsgericht Gifhorn hat der Antragsteller unter dem 13. Juli 2015 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt in Höhe von 970,56 € gestellt. Unter dem 17. August 2015 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts die Rechtsanwalt J. aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf 947,95 € festgesetzt. Die Absetzung von Fahrtkosten in Höhe von 9 € und Abwesenheitsgeld in Höhe von 10 € – jeweils nebst MwSt – hat es damit begründet, die Terminwahrnehmungskosten seien nur in der Höhe erstattungsfähig, wie sie einem Rechtsanwalt am Wohnsitz der Bek[…]