Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Straßenverkehrsbehörde – Amtspflichten Pflichtversicherungsgesetz

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Karlsruhe
Az: 12 U 45/10
Urteil vom 17.08.2010

Auf die Berufung der Klägerin wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. März 2010, Az.: 5 O 299/09, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 10.203,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.10.2009 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes zu 2) werden der Klägerin auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen Landkreis und Land Amtshaftungsansprüche geltend mit der Begründung, dass die Beklagten dafür verantwortlich seien, dass sie für einen Unfallschaden, der von einem nicht versicherten KFZ verursacht wurde, keinen Ersatz erlangen konnte.
Die Klägerin war Eigentümerin eines PKW, welcher bei einem Verkehrsunfall in Mannheim am 23.10.2005 gegen 13.30 Uhr beschädigt wurde. Insoweit wurden der Fahrer und der Halter des am Unfall beteiligten KFZ auf ihre Säumnis hin zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 8.620,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verurteilt.
Ursprünglich hatte für das KFZ der Unfallgegner eine Pflichtversicherung bestanden. Der Versicherer zeigte mit am 18.7.2005 eingegangenen Schreiben an, dass wegen Nichtzahlung von Versicherungsprämien das Versicherungsverhältnis widerrufen worden war. Daraufhin verlangte die Zulassungsstelle des erstbeklagten Landkreises am 19.7.2005 unter Androhung einer zwangsweisen Stilllegung des Fahrzeugs die Vorlage einer gültigen Versicherungsbestätigung oder die Abgabe des Fahrzeugscheins. Der Halter, dem das Schreiben förmlich zugestellt wurde, reagierte nicht. Mit Verfügung vom 26.7.2005 wurde die zwang[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv