BGH
Az: VI ZR 188/69
Urteil vom 23.03.1971
1) Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 20. Mai 1969 insoweit aufgehoben, als in der Hauptsache in Höhe von 72,80 DM monatlich und im Kostenpunkte zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.
2) Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
3) Soweit das Berufungsurteil aufgehoben wurde, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin, Steinmetzmeister P S, ist am 21. September 1963 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Nach dem Urteil des Landgerichts und dem von den Beklagten nicht angefochtenen Berufungsurteil des Oberlandesgerichts haben die Beklagten für diesen Unfall und seine Folgen in vollem Umfange einzustehen.
Die Parteien streiten jetzt nur noch darüber, in welcher Höhe die Klägerin wegen des ihr entgangenen Unterhalts von den Beklagten Schadensersatz nach § 844 Abs. 2 BGB beanspruchen kann.
Die Klägerin erhält seit dem Tode ihres Mannes von der Landesversicherungsanstalt und von der Bauberufsgenossenschaft eine Rente, die zunächst 278,30 DM monatlich betrug und sich seit dem 1. Januar 1969 auf 490,50 DM im Monat beläuft. Sie hat unter Berücksichtigung dieser Renten ihren Unterhaltsschaden berechnet und mit der Klage von den Beklagten als Gesamtschuldnern 795,17 DM nebst Zinsen und für die Zeit vom 1. Januar 1964 bis 11. November 1975 eine Schadensersatzrente von monatlich 310,70 DM verlangt. Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr ab 12. November 1975 eine monatliche Rente zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben sich gegen die Höhe des geltend gemachten Unterhaltsschadens gewandt.
Das Landgericht hat der Klägerin 795,17 DM nebst Zinsen und für die Zeit vom 1. Januar 1964 bis 11. November 1975 eine Rente von monatlich 44,03 DM zugesprochen. Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin ab 12. November 1975 eine Unterhaltsrente hinsichtlich des Betrages zu zahlen, der der Klägerin dadurch entgangen sei, daß ihr Ehemann ab 21. September 1963 keine Aufwendungen für ei[…]
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